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§ 1 Präambel
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im ERZGEBIRGE ist Gliederung der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und zuständig für das Gebiet des Landkreises Erzgebirge. In dem Bestreben, an der Politik der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so effektiv wie möglich mitzuarbeiten und unsere politische Positionen im künftigen Kreisgebiet nach außen zu vertreten, schließen wir uns politisch und organisatorisch zusammen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen ist aus der Bürger- und Ökologiebewegung in der DDR hervorgegangen. Wir setzen uns ein für eine ökologische, soziale, demokratische, gerechte und gewaltfreie Gesellschaft.
§ 2 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im ERZGEBIRGE“, die Kurzbezeichnung ist „GRÜNE“.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gebietskörperschaft des Landkreises „Erzgebirgskreis“.
§ 3 Mitgliedschaft im Kreisverband
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat und Satzung und Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt sowie keiner anderen Partei angehört.
(2) Die Aufnahme wird beim Kreisverband schriftlich beantragt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen und - auf Antrag - der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Für die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach dreimaliger Mahnung ein rückständiger Beitrag nicht gezahlt wird.
Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand des Kreisverbandes aussprechen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds innerhalb eines Monates nach Zugang der Ausschlusserklärung muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Bestätigung des Ausschlusses entscheiden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann beim Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Antragsberechtigt sind das betroffene Mitglied, die Gesamtheit von 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes oder der Vorstand.
§ 4 Freie Mitarbeit
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im ERZGEBIRGE ist offen für die Mitarbeit und auch die parlamentarische Mitwirkung interessierter Menschen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sympathisieren.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise (z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen) mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Gesetze und der Satzung das Wahlrecht auszuüben.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig ihre Beiträge zu zahlen. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (siehe Anhang).
§ 6 Die Organisationsstruktur
(1) Orts- und Kreisgruppen bilden den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im ERZGEBIRGE.
(2) Fünf Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, können eine Ortsgruppe bilden. Fünf Mitglieder, die in Gemeinden einer Region innerhalb des Kreisverbandsgebietes leben, können eine Kreisgruppe gründen.
(3) Ortsgruppen und Regionalgruppen müssen gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes einen Sprecher/eine Sprecherin benennen. Ortsgruppen und Regionalgruppen haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit. Über die Anerkennung entscheidet der Kreisverbandsvorstand. Über Streitigkeiten entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 7 Organe
Organe des Kreisverbandes sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, welche mit 2/3-Mehrheit zustimmen müssen. Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung die Delegierten für die Landes- und Bundesebene.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 10 Werktage vor der Versammlung schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe des Ortes, der Zeit und eines Vorschlages zur Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes dies beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu acht Personen:
· Der Vorsitzenden und/oder dem Vorsitzenden,
· der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und
· bis zu sechs weiteren Personen.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durchzuführen.
(2) Der Vorstand hat die Aufgaben,
· den Verband nach außen zu vertreten
· die Mitgliederversammlungen vorzubereiten,
· politische Diskussionen und Aktionen zu organisieren,
· eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und gegenüber den Mitgliedern und der Landespartei Rechenschaft nach Maßgabe der Gesetze zu legen,
· mindestens einmal jährlich gegenüber den Mitgliedern politisch und finanziell Rechenschaft abzulegen,
· den Verband gegenüber der Landes- und Bundespartei zu vertreten.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und, seine Zuständigkeiten und Vertretungsfunktionen intern regeln. Der Vorstand kann aus den Reihen der Kreisverbandsmitglieder einzelne Personen als Sprecherin bzw. Sprecher für einzelne Themenbereiche benennen.
(4) Der Vorstand wird gesetzlich vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand soll mit mindestens drei Frauen besetzt werden.
§ 10 GRÜNE JUGEND Erzgebirge
(1) Die GRÜNE JUGEND Erzgebirge ist die politische Jugendorganisation des Kreisverbandes Erzgebirge. Sie setzt sich zum Ziel, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND Erzgebirge organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Erzgebirge dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Erzgebirge hat das Recht, Anträge auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zu stellen und kann ein kooptiertes Mitglied in den Kreisvorstand entsenden.
§ 11 Auflösung
(1) Der Kreisverband löst sich auf, wenn nach schriftlichem Antrag eine 3/4-Mehrheit in einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes die Auflösung befürwortet.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes geht in diesem Fall auf den Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen über.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Soweit diese Satzung keine oder unwirksame Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Landessatzung entsprechend.
Anhang
Beitrags- und Kassenordnung
1. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
2. Spenden
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.
(2) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.
3. Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist oder die durch den Haushaltsplan nicht abgesichert sind. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
4. Kassenführung und Haushalt
(1) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des Kassierers jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der Kassierer eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem Defizit abgeschlossen wird, legt der Kassierer der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich.
(2) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
5. Rechenschaftsbericht
(1) Der/die KassiererIn des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
(2) Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand bis 10.2. des folgenden Jahres beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.
6. Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
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